Betrieb & Gewerkschaft

AUSNAHMEN IM LADENSCHLUSSGESETZ SIND SCHON VÖLLIG AUSREICHEND

Das Ladenschlußgesetz (LschlG.) regelt die "Schlußzeiten", dass heißt, zu welchen Zeiten die Geschäfte geschlossen bleiben müssen:

Mo. bis Fr. zwischen 18.30 Uhr und 7 Uhr, Sa. ab 14 Uhr / am 1. Samstag im Monat und 4 Samstagen vor dem 24.12. ab 18 Uhr.

Hinzu kommt (seit 1990) das Gesetz über den Dienstleistungsabend, dass am Donnerstag Ladenöffnung bis 20.30 Uhr zuläßt. Dafür wurde die Schlußzeit für die "langen Samstage" in den Monaten April bis September auf 16 Uhr festgelegt.

Es folgen 14 Paragraphen mit Ausnahmen:

§4 Apotheken. - Darin werden Apotheken von den Regeln ausgenommen, so wie wir es von den Notdiensten kennen.

§5 Zeitungen und Zeitschriften. ... dürfen an Kiosken zwischen sechs und neunzehn Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr verkauft werden.

§6 Tankstellen - dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Das Warensortiment, welches verkauft werden darf, ist eingeschränkt auf "Reisebedarf".

§7 Warenautomaten.- dürfen während des ganzen Tages benutzbar sein.

§8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen. Verkaufsstellen der Bundesbahn sowie Verkaufsstellen die "den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs dieser Bahnen zu dienen bestimmt sind", dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein (Ausnahme am 24.12: bis 17 Uhr.)

In Absatz zwei wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die sicherstellen, dass die Dauer der Öffnungszeiten nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgehen. Ebenso können die Waren eingeschränkt werden, die verkauft werden dürfen.

§9 Verkaufsstellen auf Flughäfen.- Hier gilt ähnliches wie in § 8.

§10 Kur und Erholungsorte. - "(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr, Badegegenstände, Devotionalien," (Andachtsgegenstände)"frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse ...

1.an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 8 Stunden,

2.Sonnabends bis spätestens 20 Uhr

verkauft werden dürfen." In Schleswig-Holstein gibt es dazu eine Rechtsverordnung. Die Festsetzung der ™Öffnungszeiten im Rahmen von 1 und 2 obliegt den Landräten oder den Bürgermeistern der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. (Diese Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der "Bäderregelung" Ð dazu weiter unten)!

 ÿ11ÿ Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen. Ð erlaubt Landesregierungen, Sonderöffnungszeiten während der Feldbestellung und der Ernte zuzulassen.
 ÿ12ÿ Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen. Ð Hiervon sind wieder bestimmte Warengruppen betroffen: "Milch- und Milcherzeugnisse ..., Bäcker- und Konditoreiwaren, frische Früchte, Blumen, Zeitungen" . Auch hierzu gibt es in Schleswig-Holstein eine Rechtsverordnung, welche die ™Öffnungszeiten wie folgt festlegt:
1.ÿf?r frische Milch von 8 bis 10 Uhr,
2.ÿf?r Konditorwaren von 11 bis 13 Uhr,
3.ÿf?r Blumen a) allgemein von 10 bis 12 Uhr, b) am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Advent von 10 bis 16 Uhr,
4.ÿf?r Zeitungen von 7.30 bis 12.30 Uhr.
Auch hier können Ordnungsbehörden andere ™Öffnungszeiten festlegen.
 ÿ14ÿ Weitere Verkaufssonntage. Ð "(1) Abweichend von der Vorschrift des   3 ... dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder „ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die öffnenden Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab vierzehn Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben."
In diesem Fall hat die SPD-Landesregierung die Landräte und Bürgermeister ermächtigt, solche Verordnungen zu erlassen. In letzter Zeit wurden immer häufiger solche Ausnahmegenehmigungen erteilt und die Definition von Märkten entspricht kaum noch den Kommentaren zum Gesetz. (Es waren nämlich nicht von Gewerbevereinen ins Leben gerufene Feste und Vergnügungen gemeint sonder "traditionelle" Feste, Jahrmärkte und Fachmessen.)
Gelingt es nicht ?über Einsprüche von Betroffenen solche Verordnungen zu verhindern, besteht die Möglichkeit einer Normenkontrollklage, welche aber nach Erfahrung der Gewerkschaft hbv kaum zum Erfolg fährt.
 ÿ15ÿ Sonntagsverkauf am 24. Dezember. Ð ist unter bestimmten Umständen möglich.
 ÿ16ÿVerkauf an Werktagen nach achtzehn Uhr dreißig Minuten. "... aus Anlaß von Märkten und Messen oder „ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens zwölf Werktagen bis spätestens 21 Uhr" kann geöffnet sein. Festlegung gilt entsprechend  14.
 ÿ18ÿFris”rbetriebe. Ð dürfen Samstags bis 18 Uhr geöffnet sein, müssen dafür Montags bis dreizehn Uhr geschlossen sein.
 ÿ23ÿAusnahmen im öffentlichen Interesse. Ð können die obersten Landesbehörden bewilligen, wenn es dringend nötig ist. Gedacht war dieser   für Ausnahmen wie Überschwemmungen, wenn Ware zu verderben droht oder wenn die Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet werden kann. Förderung des Fremdenverkehrs ist ausdrücklich als Grund ausgenommen. (Laut Kommentar zum Gesetz von Dr. J. Zmarzlik, Ministerialrat im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung).
Trotzdem wurde in Schleswig-Holstein (und anderswo) festgestellt, daß die Menschen wahrend der Saison in Fremdenverkehrsorten nicht ausreichend versorgt seien und die "Bäderregelung" erlassen, zuletzt für 1995 bis 1997.
Danach darf in festgelegten Orten und Ortsteilen a) sonn- und feiertags in der Zeit von 11 bis 18.30 Uhr b) werktags bis 20.30 Uhr geöffnet sein für "Gegenstände des täglichen Ge- und Verbrauchs". Ausgenommen ist Karfreitag und der 1. Mai sowie Ostersonntag, an dem nur von 14 bis 18.30 Uhr geöffnet sein darf.
Von den Verordnungen kann jeweils nur eine genutzt werden.
Beschäftigte müssen mind. jeden 3. Sonntag frei haben. Wer samstagnachmittag arbeitet ist an einem Nachmittag derselben Woche freizustellen. Wer am Sonn- oder Feiertag mehr als 6 Stunden arbeitet muß an einem Tag der Folgewoche freigestellt werden, bei mehr als drei Stunden einen halben Tag.
Im Pressedienst der hbv vom 9. Februar 95 wird die Bä„derregelung als Kompromiß bezeichnet, mit dem "Änderungswünsche, wie Offenhaltung an Karfreitag und Ostersonntag (IHK), die Ausdehnung der Bäderregelung auf das ganze Jahr bzw. völlige Streichung des Ladenschlußgesetzes (Fremdenverkehrsverband), Ausweitung der ™Öffnungszeiten (Ordnungsamt Kiel) oder die Aufhebung des Backverbotes (Landesinnungsverband des Bäckereihandwerks) vom Tisch" seien.
- (AG Betrieb und Gewerkschaft -brg)