NS-Unrechtsbeseitigungsgesetz auf dem Wege

„Die Aussichten, daß der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode ein novelliertes NS-Unrechtsbeseitigungsgesetz verabschieden wird, werden von der Landesregierung positiv eingeschätzt“, schreibt die schleswig-holsteinische Landesregierung in ihrem aktuellen „Bericht zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile“, der am 23.4. dem Landtag vorgestellt wurde.

Bereits im Februar hatte der Justizminister, Gerd Walter, in einem Schreiben an die Justizminister der Länder sowie an den Bundesjustizminister die pauschale Aufhebung der NS-Unrechtsurteile des „Volksgerichtshofs“ und von „Sondergerichten“ gefordert: „Ich meine, daß es mehr als 50 Jahre nach Ende der NS-Schreckensherrschaft an der Zeit ist, durch Gesetz nunmehr ausdrücklich festzustellen, daß diesen Entscheidungen keine Rechtswirkung zukommt und sie von Anfang an nichtig waren“, heißt es in dem Schreiben. „Um aber nicht noch mehr Zeit zu verlieren, plädiere ich dafür, auf eine zeitaufwendige Auswertung von Sondergerichtsakten zu verzichten. Die Straferkenntnisse der nationalsozialistischen Sondergerichte sollten durch Gesetz lediglich aufgehoben werden.“ Ebenso sollten Strafentscheidungen anderer NS-Gerichte pauschal aufgehoben werden, so Walter weiter. Im Interesse der NS-Opfer hoffe er auf breite Unterstützung für eine Gesetzesinitiative.

Der schleswig-holsteinische Entwurf eines NS-Unrechtsbeseitigungsgesetzes stützt sich auf folgende drei Punkte:

1. „Die Entscheidungen des Volksgerichtshofs sowie der erst im Februar 1945 errichteten nationalsozialistischen Standgerichte werden für nichtig erklärt. Ihnen kommt eine Rechtswirkung nicht zu. Sie bedürfen deshalb weder einer Aufhebung noch einer gerichtlichen Feststellung ihrer Nichtigkeit. Diese Einrichtungen des NS-Staates waren keine Gerichte im rechtsstaatlichen Sinne, sondern Terrorinstrumente zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.“

2. „Die Entscheidungen der im März 1933 neu gebildeten nationalsozialistischen Sondergerichte werden durch Gesetz aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung hierüber bedarf.“

3. „Auch die Entscheidungen anderer Gerichte, die gestützt sind auf Vorschriften, die die Festigung des Nationalsozialismus oder die Durchsetzung nationalsozialistischen Gedankenguts bezweckt haben, werden wie die Sondergerichtsurteile ebenfalls durch Gesetz aufgehoben.“ (bam)