Das Oberlandesgericht Koblenz hat das „radikal!“-Verfahren nach fast vierjähriger Verfahrensdauer am 25. August 1997 gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Die vier Angeschuldigten waren nach bundesweiten Durchsuchungen am 13. Juni 1995 festgenommen worden und befanden sich anschließend unter extremsten Bedingungen fast sechs Monate in Untersuchungshaft. In der Anklage vom August 1996 wurde ihnen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Billigung von Straftaten, Anleitung zu Straftaten und Steuervergehen vorgeworfen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Anklage im März 1997 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Beschluß im Juni 1997 aufgehoben hatte, mußte sich das Oberlandesgericht Koblenz erneut mit der Sache befassen. Den vier Angeschuldigten wurde mit der Einstellung die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 DM an medico international e.V. auferlegt.
Das Oberlandesgricht Koblenz hält in dem Beschluß vom 25. August 1997 an seiner Rechtsauffassung fest, daß es sich bei den Mitarbeitern der Zeitschrift „radikal!“ nicht um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelt. Dadurch sieht die Verteidigung sich in ihrer Kritik an der pauschalen Kriminalisierung der Zeitschrift „radikal!“ bestätigt.
Bereits 1991 war das Haerlin/Klöckner Verfahren – ebenfalls wegen
des Vorwurfs der Mitarbeit an der Zeitschrift „radikal!“ – nach mehr als
siebenjähriger Verfahrensdauer nach § 153 a StPO eingestellt
worden. Dies hat den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht davon
abgehalten, in den letzten Jahren erneut bundesweit mit großem Aufwand
völlig unangemessene Ermittlungsmaßnahmen gegen dieses Presseorgan
zu führen. Es ist zu hoffen, daß sich der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz
zukünftig zu einer gehörigen Respektierung der Pressefreiheit
angehalten sieht. (Pressemitteilung der verteidigenden Anwälte)