Betrieb & Gewerkschaft

Dokumentiert:

Gemeinsame Stellungnahme gegen die Abschaffung des Ladenschlußgesetzes und die Sonntagsöffnung im Einzelhandel in S.-H.

Verabschiedet auf dem Handelstag der Gewerkschaften HBV und DAG in S.-H. am 17.11.98

Die Pläne der Landesregierung von Schleswig-Holstein, das Ladenschlußgesetz über eine Initiative des Bundesrates abzuschaffen, sind empörend.

Die Teilnehmer/innen des Handelstages der Gewerkschaften DAG und HBV lehnen eine Abschaffung des Ladenschlußgesetzes, ebenso wie dessen weitere Verschlechterung, ab. Sie begrüßen die eindeutige Stellungnahme des DGB und des Einzelhandelsverbandes Nord-Ost e.V. zum Thema Ladenschluß.

Die Gewerkschaften HBV und DAG fordern die Ministerpräsidentin, Heide Simonis, auf, öffentlich zu erklären, daß sie keinen weiteren Versuch unternehmen wird, das Ladenschlußgesetz abzuschaffen.

Wir weisen ausdrücklich auf die Bedeutung des Ladenschlußgesetzes als Schutzgesetz hin - auch im Sinne von Klarheit für Verbaucher/innen, Händler/innen und Beschäftigte - und fordern die Landesregierung dringend auf, künftig keine verkaufsoffenen Sonntage mehr zuzulassen.

Mit äußerster Verärgerung müssen wir zur Kenntnis nehmen, wie in Schleswig-Holstein Anlässe, ja Vorwände, geschaffen werden, dem Einzelhandel Sonntagsöffnungen zu genehmigen. Sonn- und Feiertage stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

Die Interessenvertretungen der Beschäftigten in Schleswig-Holstein sind sehr besorgt über die Praxis auch in unserem Land, die Sonntagsruhe der Menschen zu mißachten und den Sonntag zum allgemeinen Arbeitstag zu machen.

Das freie Wochenende, der Feierabend, gemeinsame Feiertage und insbesondere der Sonntag - das sind die wenigen gemeinsamen Mußezeiten der Menschen. Nur zu diesen Zeiten ist wirklich Raum für die Familie, für das Leben von Freundschaft, Gemeinschaft und Glauben. Diese gemeinsamen Zeiten, und im Kern v.a. der Sonntag, sind ein sehr bedeutungsvolles kulturelles Gut. So steht es auch im Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung.