Soziales

Auto und Sozialhilfe

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.12.1997 entschieden, daß auch ein KFZ im Rahmen des Schonbetrags für Barvermögen geschützt ist.

Die gängige Praxis der Sozialämter, KFZ auch mit geringem Wert in jedem Fall auf die Sozialhilfe anzurechnen, ist somit rechtswidrig.

Die Schonbeträge für Vermögen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt betragen:

Bitte verbreitet diese Nachricht auch in Eurem Umfeld, da sich die Frage nach dem Besitz eines PKW zum entscheidenden Ausschlußkriterium für den Bezug von Sozialhilfe entwickelt hat.

(Arbeitsloseninitiative Kiel e.V.)