Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert
die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden,
Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger
Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung
der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des
Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts,
insbesondere zur Wahrung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen sind.
ARTIKEL I-30
Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentral- bank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
ARTIKEL I-40
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen
Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von
allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren
könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung
eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen
Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes
Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre
Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten
sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
ARTIKEL I-41
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler
Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert
der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit
zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb
der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung
der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten
bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union.
Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische
Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt
nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten,
die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation
verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar
mit der in jenem Rahmen festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische
Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten
Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale
Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten
verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung
(Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es
ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung
zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen
Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik
im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie
den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten
zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51
der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und
Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im
Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags- Organisation
eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten
weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument
für
deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- politik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
ARTIKEL II-75
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
ARTIKEL II-94
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt
und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und
eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen
sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten.
ARTIKEL III-144
Freier Dienstleistungsverkehr
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die Anwendung dieses Unterabschnitts auf Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt werden, welche die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
ARTIKEL III-148
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der
Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund des nach Artikel
III-147 Absatz 1 erlassenen Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet
sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage
des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden
Mitgliedstaaten.
ARTIKEL III-151
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und das Verbot umfasst, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern.
(2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
(3) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus Drittländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
(4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
(6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Artikels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zufördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
ARTIKEL III-173
Unbeschadet des Artikels III-172 werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, durch Europäisches Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
ARTIKEL III-177
Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der
Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach Maßgabe der Verfassung
die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung
gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit
nach Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen
Verfahren eine einheitliche Währung, den
Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld-
sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität
verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
ARTIKEL III-178
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der in Artikel III-179 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
ARTIKEL III-184
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Die Referenzwerte sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder
nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In
diesem Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche Defizit
die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft;
berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren,
einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage
des Mitgliedstaats. Die Kommission kann auch einen Bericht erstellen, wenn
sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien
der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat
die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192 eingesetzte Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission
unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat
gegebenenfalls abzugeben wünscht, sowie nach Prüfung der Gesamtlage
darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In diesem
Fall gibt der Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen
ab, die er an den betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser
Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich
des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht
veröffentlicht. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten,
die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl
dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich
eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der Kommission
die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen nach den Absätzen
8 bis 11. Er beschließt ohne Berück- sichtigung der Stimme
des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens
die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den der Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu erlassen. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach Absatz 9 erlassenen Europäischen Beschluss nicht nachkommt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
b) die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis der Rat der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit korrigiert worden ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den erlassenen Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10 auf, wenn er der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor seine Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald der Europäische Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln III-360 und III-361 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 6 sowie 8 und 9 nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die Durchführung
des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Durch Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen
festgelegt, mit denen das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und der Europäischen Zentralbank. Der Rat erlässt vorbehaltlich
der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen nähere
Einzelheiten und Begriffsbestimmungen
für die Durchführung des genannten
Protokolls festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
ARTIKEL III-185
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen
Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt
das Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik
in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele
der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt
im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter
Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an
die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken bestehen darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel III-326 durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Bereich der Befugnisse der Europäischen Zentralbank,
b) von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich der Befugnisse der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4 festlegt. Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu Fragen abgeben, die in den Bereich ihrer Befugnisse fallen.
(5) Das Europäische System der Zentralbanken trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Durch Europäisches Gesetz des Rates können der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
ARTIKEL III-210
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels III-209 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels III-283,
i) Chancengleichheit von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
a) durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind, durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt werden. Dieses soll keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. In allen Fällen wird das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach für Absatz 1 Buchstaben d, f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Er beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen
Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 erlassenen
Europäischen Rahmengesetzen oder gegebenenfalls die Durchführung
von nach Artikel III-212 erlassenen Europäischen Verordnungen oder
Beschlüssen übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Europäisches Rahmengesetz
umgesetzt sein muss, und zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Europäische
Verordnung oder ein Europäischer Beschluss zur Anwendung gelangt sein
muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen
haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen, um jederzeit gewährleisten zu können,
dass die durch dieses Rahmengesetz, diese Verordnung oder diesen Beschluss
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
a) berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die mit der Verfassung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
ARTIKEL III-304
(1) Der Außenminister der Union hört und unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel I-40 Absatz 8 und Artikel I-41 Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an
den Rat und den Außenminister der Union richten. Zweimal jährlich
führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
ARTIKEL III-314
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
Durch die Schaffung einer Zollunion nach Artikel III-151 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
ARTIKEL III-376
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig
im Bereich der Artikel I-40 und I-41, im Bereich des Titels V Kapitel II
über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich
der Artikel III-293, soweit er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
betrifft. Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle
der Einhaltung von Artikel III-308 und für die unter den Voraussetzungen
des Artikels III-365 Absatz 4 erhobenen Klagen im Zusammenhang
mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit Europäischer
Beschlüsse über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen
oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel
II erlassen hat.
ARTIKEL III-377
Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen von
Titel III Kapitel IV Abschnitte 4 und 5 über den Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen
Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit
oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei
oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der
Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
ARTIKEL IV-443
Ordentliches Änderungsverfahren
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.
(2) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit
die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident
des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen
Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen
im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank
gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe
und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz
der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 gerichtet
ist. Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen,
wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen
nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat
das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
fest.
(3) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(4) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung dieses Vertrags vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.