Individuelle Rechtsansprüche – „eigenständige“ Rechtsverfolgung
Das BSG hat noch einmal betont, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen Ansprüche auch in den Bescheiden klar ersichtlich sein müssen. Einen „Gesamtleistungsanspruch“ der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Wenn es aber keinen Leistungsanspruch der BG sondern nur individuelle Ansprüche von Personen gibt, dann muss auch jede Person „für sich“ im Streitfall jeweils den eigenen Anspruch verfolgen, also Widerspruch einlegen und klagen, so die Vorgabe des BSG. Die Vorgabe gilt für Widersprüche und Klagen ab dem 1. Juli 2007. Bereits vor dem Stichtag eingelegte Rechtsbehelfe müssen nicht korrigiert und abgeändert werden. Sie sind so auszulegen, als wären sie korrekt gestellt worden.
Wann wird die neue Vorgabe relevant?
Immer wenn die individuellen Leistungsansprüche von mehreren Personen tangiert werden. Zwei „klassische“ Beispiele:
• Die angemessene Miete ist strittig, das „Amt“ zahlt
nicht die tatsächlichen sondern nur die „angemessenen“ Unterkunftskosten.
Dann sind (über die Pro-Kopf-Wohnkostenanteile) die Leistungsansprüche
mehrerer Personen
betroffen.
• Die Einkommensanrechnung ist falsch, das Amt rechnet zuviel Einkommen an. Da das vorhandene Einkommen auf die Personen der BG (nach einem speziellen Schlüssel) verteilt wird, sind auch hier mehrere Leistungsansprüche betroffen.
Ist hingegen nur der Leistungsanspruch einer Person strittig
– etwa ein Antrag auf einen Mehrbedarfs-
zuschlag für kostenaufwändige Ernährung
wird abgelehnt, oder eine personenbezogene Sanktion nach § 31 SGB
II wurde verhängt – dann müssen die anderen Mitglieder der BG
natürlich nicht zusätzlich aktiv werden.
Klarstellen:
Welche Ansprüche sind umstritten und Gegenstand des Verfahrens? Um die Vorgabe des BSG besser zu verstehen und für die Praxis handhabbar zu machen, ist es hilfreich zwei Sachverhalte zu trennen:
1) Welche Leistungsansprüche von welchen Personen sind strittig und Gegenstand des Widerspruchs oder der Klage?
2) Wer kann wen im Verfahren vertreten im Sinne von „Für-den-anderen-auftreten-und-sprechen“? (siehe dazu unten).
Die Vorgabe des BSG betrifft vor allem den ersten Aspekt. Noch mal zurück zum oben genannten Beispiel, dass das Amt rechtswidrig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft kürzt – sagen wir um 100 € bei einer 4-Personen BG (Paar mit zwei Kindern): Würde nur ein Partner Widerspruch einlegen und klagen, dann könnte ein Sozialgericht das Amt nur verpflichten, dem Kläger die rechtmäßigen Unterkunftskosten zu zahlen, im Beispiel 25 € mehr. Die Ansprüche der anderen Personen wären gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Da es keinen Gesamtanspruch der BG gibt, umfasst die Klage einer Person nur den jeweiligen individuellen Anspruch und gilt nicht stellvertretend für die ganze BG.
Tipps für den Widerspruch
Die Vorgabe des BSG, dass individuelle Leistungsansprüche auch jeweils „eigenständig“ geltend gemacht werden müssen, kann aber durchaus in einem Schriftstück geschehen. Das heißt, eine 4-Personen BG muss nicht vier separate Widersprüche schreiben. Entscheidend ist, klarzustellen, welche Ansprüche von welchen Personen strittig sind und angefochten werden.
Tipps für den Widerspruch:
• Die volljährigen Mitglieder der BG werden im Briefkopf als Absender genannt.
• Alle volljährigen Mitglieder unterschreiben den Widerspruch.
• Der Text lautet dann:
„Hiermit legen wir Widerspruch ein gegen den Bescheid
vom…“
• Sind auch die Ansprüche von minderjährigen Kindern betroffen, dann lautet der Text:
“Hiermit legen wir – auch als gesetzliche Vertreter für unsere minderjährigen Kinder Willi Beispiel und Berta Beispiel – Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…“
Hinweis zur Klage
Die Tipps für den Widerspruch gelten analog auch für die Klage: Die Klageerhebung kann in einer Klageschrift erfolgen („subjektive Klagehäufung“). Wichtig auch hier, dass • alle Personen, die betroffen sind und sich wehren wollen, auch als Kläger aufgeführt werden – auch die minderjährigen Kinder (z.B. „Kläger 3 Berta Beispiel, gesetzlich vertreten durch die Mutter Bärbel Beispiel) und • alle volljährigen Personen die Klage unterschreiben.
„Vertretung“ im Sozialgerichtsverfahren (§ 73 SGG)
Bei einer Klage kann man sich durch so genannte „prozessfähige
Bevollmächtigte“ vertreten lassen. Das können Anwälte, der
gewerkschaftliche Rechtsschutz aber auch andere natürliche Personen
sein. Die Regelungen zur „Bevollmächtigung“ nach dem Sozialgerichtsgesetz
bleiben durch die Vorgabe des BSG unberührt. Will man sich vertreten
lassen, dann muss man dazu schriftlich eine Vollmacht erteilen und einreichen
bzw. die Vollmacht beim Gericht zur Niederschrift geben (§
73 Abs. 2 SGG).
Jetzt kommt’s: „Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und
Verwandten in gerader Linie [also im Eltern-Kind-
Verhältnis] kann die Bevollmächtigung unterstellt
werden“ (Wortlaut § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Soll heißen: Wenn
alle Mitglieder der BG als Kläger aufgeführt sind und somit der
Gegenstand der Klage klargestellt ist, kann ein Volljähriger der BG
durchaus als Bevollmächtigter für die Kläger auftreten und
die Klage(n) einreichen und verfolgen – dazu ist noch nicht mal eine Vollmacht
notwendig. Das Auftreten als Bevoll-
mächtigter ist rechtlich gesehen etwas anderes als
die unzulässige Konstruktion „ein Kläger klagt für die BG
den strittigen Gesamtanspruch der BG ein“. Eheähnliche Paare fallen
nicht unter die Vermutung des § 73 SGG. Bei ihnen ist eine schriftliche
Vollmacht notwendig, wenn eine Vertretung gewünscht ist.