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Obwohl die dramatische Situation für Flüchtlinge in Griechenland bekannt ist und das Oberverwaltungs-
gericht in Schleswig im Sommer 2008 durch mindestens zwei Urteile die Überstellung von Schutzsuchenden nach Griechenland vorläufig untersagte, werden weiterhin Schutzsuchende nach Griechenland verbracht.

Immer wieder werden irakische Flüchtlinge auf dem Weg nach Skandinavien in Schleswig-Holstein abgefangen. Es hält sich der Mythos, dass in Schweden Flüchtlinge willkommener sind als in Deutschland. Dabei gibt es seit 2007 ein Rückabnahmeabkommen Schwedens mit dem Irak. Schutzsuchende aus dem Irak erhalten in Schweden nur noch eine Asylanerkennung, wenn sie eine persönliche  Ver- folgunsgefahr nachweisen können. Wenn Flüchtlinge aus dem Irak von Deutschland im Rahmen von Dublin II nach Schweden überstellt werden, droht ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit die Abschiebung in den Irak.

Auf der am 20. und 21. November tagenden Innenministerkonferenz ging es u.a. auch um die Aufnahme von Irakflüchtlingen aus den Nachbarstaaten des Iraks. Für die Aufnahme wurde lediglich eine Bereitschaft abhängig von der EU-Entscheidung bei einem Treffen der Justizminister  Ende November signalisiert.

Die vor einem Jahr beschlossene Bleiberechtsregelung hat deutlich weniger geduldeten Einwanderern zu einem sicheren Aufenthaltsstatus verholfen als erwartet. Statt wie angekündigt 60.000 Flüchtlinge haben bisher nur 29.000 langjährig Geduldete durch die schwarz-rote Altfallregelung eine Bleibemöglichkeit erhalten. 80 Prozent dieser Aufenthaltserlaubnisse wurden zudem nur auf Probe erteilt. Sie laufen Ende 2009 aus, wenn die Betroffenen bis dahin nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Familien durch eigene Arbeit zu sichern.

Für nicht verfassungswidrig erklärte das Bundessozialgericht am 13.11.2008, dass Asylbewerber und geduldete oder ausreisepflichtige Zuwanderer grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II bekommen können, sondern nur die deutlich eingeschränkte Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ziel der Hartz-IV-Gesetze sei es, die Hilfeempfänger möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausländer, die nicht dauerhaft in Deutschland leben, dürften deshalb davon ausgeschlossen werden.

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages fordert die Abschaffung des ausländerrechtlichen Vorbehalts bei der UN-Kinderrechtskonvention. Das Übereinkommen über die Rechtes des Kindes – die Kinderrechtskonvention – wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung beschlossen. Sie hat die größte Akzeptanz aller UN-Konventionen erhalten, da sie mit Ausnahme von zwei Staaten weltweit von allen Ländern ratifiziert wurde. Die Kinderrechtskonvention legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder fest und stellt damit eine wichtige Grundlage für die Rechte der Kinder in der ganzen Welt dar. Allerdings bedeutet die Ratifizierung der Kinderrechtskonvention nicht, dass es in den unter-
zeichnenden Ländern keine Verletzungen der Kinderrechte gibt. Auf der Grundlage der Staatenberichte verfasst der Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen Empfehlungen an die Staaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahr 1992 die UN-Kinderrechtskonvention mit fünf Vorbehalten ratifiziert. Zwischenzeitlich hat nur noch der ausländerrechtliche Vorbehalt rechtlichen Bestand.

 gho