Ökologie
Das Stromeinspeisungsgesetz muss voraussichtlich geändert
werden. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Francis Jacobs,
erklärte in seiner Empfehlung für das Urteil des EuGH, das Stromeinspeisungsgesetz
verstoße gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen
Union. Die Stromversorger werden dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbarer
Energie - Sonnenenergie, Windkraft - abzunehmen und dafür eine Mindestvergütung
zu zahlen. Die Schleswag AG hatte der PreussenElektra im April 1998 aufgrund
der Vergütungsregelung Mehrkosten für die Abnahme von Windstrom
in Rechnung gestellt und eine monatliche Abschlagszahlung von 10 Mio. DM
gefordert. Die PreussenElektra (jetzt e.on) zahlte zunächst, forderte
die Gelder aber dann mit dem Argument zurück, das Stromeinspeisungsgesetz
verstoße gegen EU-Recht. Nach Ansicht des Generalanwalts ist das Stromeinspeisungsgesetz
im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt problematisch, da die
Abnahmepflicht für den Öko-Strom nur für die in Deutschland
erzeugte Energie gilt. Dies begünstige "den Absatz von inländischem
Strom zu Lasten von importiertem Strom". Auch eine Begründung
dieser Beschränkung mit dem Argument, das Gesetz diene dem Umweltschutz,
sei fragwürdig. Diskriminierende Maßnahmen dürften nach
der geltenden Rechtsprechung nicht aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt
werden! Der EuGH folgt in der Regel den Empfehlungen des Generalanwalts.
(hg)