Antimilitarismus

Für's Örtchen

Artikel 26 GG

"[Verbot der Vorbereitung eines Angriffkrieges]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."