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Sozialgericht zu Rechten von Langzeitarbeitslosen

Regierung will Abwrackprämie anrechnen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neuen Entscheidungen die Ansprüche der EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II gestärkt. Demnach steht ihnen auch in Ballungsräumen mit teuren Mieten derselbe Wohnraum zu wie auf dem Land. In Städten mit hohen Immobilienpreisen dürften die Jobcenter den Arbeitslosen nicht einfach kleinere Wohnungen vorschreiben, entschieden die Richter. Laut einem weiteren Urteil des BSG haben EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II zwar keinen generellen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das Kabelfernsehen. Wer allerdings keine Alternative hat und durch den Mietvertrag zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, bekommt das Geld als Teil der Kosten für die Unterkunft.

Informationsfreiheit nicht eingeschränkt

Bietet der Vermieter hingegen den Kabelempfang zusätzlich an und besteht eine andere Möglichkeit fernzusehen, gehörten die  Kabelgebühren nicht zu den Kosten der Unterkunft, so die Richter. Das Recht auf Informationsfreiheit werde in diesem Fall nicht einge- schränkt. Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten komplett übernommen werden. Dies schloss auch die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne ein. Die Frau wollte sich den Zugang zum Kabelnetz - den der Vermieter alternativ für eine monatliche Gebühr von knapp 18 Euro anbietet - freischalten und die Kosten erstatten lassen (B 4 AS 48/08 R).

Im dem anderen Fall, der sich mit der Frage nach angemessenem Wohnraum befasste, hatte ein alleinstehender Arbeitslosengeld-II- Empfänger aus München geklagt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte in der bayerischen Landeshauptstadt von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet. In München seien die Mieten so hoch, dass auch Alleinstehende mit guten Einkommen in kleineren Wohnungen als im Landesschnitt wohnten.

Generelle Wohnraumbeschränkung unzulässig

Das wiesen die Richter zurück. Die im aktuellen Fall beanstandete Wohnung sei mit 56 Quadratmetern zwar zu groß. Dennoch dürfe die ARGE nicht einfach für das teure München die maximale Größe der von ihr bezahlten Wohnungen beschneiden. „Die generelle Beschränkung widerspricht der Rechtsprechung des BSG", sagte der Senatsvorsitzende Rainer Schlegel.

Die ARGE müsse sich an den bayerischen Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaus orientieren. Danach sei für einen  Alleinstehenden eine Zweizimmerwohnung mit bis zu 50 Quadratmetern angebracht. Der Senat räumte allerdings ein, dass diese Vorschriften problematisch seien, da es an bundeseinheitlichen Maßstäben für Wohnraumgrößen fehle. Die Richter forderten die Bundesregierung auf, bundesweit festzulegen, wie viel Wohnraum angemessen sei (B 4 AS 48/08 R).

Keine Abwrackprämie für Langzeitarbeitslose

Die Bundesregierung definiert die Abwrackprämie als eine ‚Einnahme in Geldeswert’. Das bedeutet, dass die Prämie mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet wird. Das ergibt sich aus einer Antwort der Bundes-
regierung auf eine Anfrage der Linksfraktion. Die Abwrackprämie gilt demnach auch dann als ‚Einnahme in Geldeswert’, wenn sie an den Verkäufer des Neuwagens abgetreten werde. Die kommunalpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Katrin Kunert, kritisierte diese Praxis als unglaublichen Vorgang und forderte eine sofortige Korrektur. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gilt für Hartz-IV-
EmpfängerInnen ein privater Pkw bis zu einem Wert von 7.500 Euro als angemessen.

csk