Betrieb & Gewerkschaft

Wissenswertes über Billig-Jobs

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen in Billig-Jobs. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Deutschland stieg von 1992 bis 1997 von 4,7 Mio. auf 6,5 Mio. (14,7 bzw. 17,7% aller ArbeitnehmerInnen). Im selben Zeitraum nahm die Gruppe derer, die ausschlieþlich geringfügig beschäftigt waren von 991.000 auf 1,6 Mio. zu. Im vergangenen Jahr hatten also mehr als 5% aller ArbeitnehmerInnen keinen anderen als ihren 520/620-Mark Job. Im Handel in den alten Ländern ist der Anteil der Mini-Jobs in den vergangenen Jahren von 10,4 auf 21% gestiegen. 1997 waren 2,3% aller erwerbstätigen Männer ausschlieþlich geringfügig beschäftigt. Bei den Frauen waren es 9,2%. Gleichzeitig stieg auch der Anteil der Teilzeitbeschäftigten. Ca. 17% aller Beschäftigten hatten einen Teilzeit-Job.

Ab 1.4.1999 wurde die "Geringfügigkeitsgrenze" einheitlich in ganz Deutschland auf monatlich 630 DM festgelegt. Sie wird künftig nicht mehr entsprechend der der Lohnentwicklung dynamisiert. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nur noch für ArbeitnehmerInnen, deren Gesamtgehalt 630 DM monatlich nicht übersteigt. Nebenbeschäftigungen werden mit dem Einkommen aus dem Hauptberuf zusammengefaßt. Dabei werden vom Gesamtgehalt sowohl Sozialversicherungsbeiträge der ArbeitnehmerInnen und der Arbeitgeber als auch Lohnsteuer fällig. Ausgenommen hiervon sind die "Saisonbeschäftigten" von längstens zwei Monaten oder bis zu 50 Arbeitstagen im Jahr. Für sie gilt das bestehende Recht weiter. Solche Beschäftigungen bleiben beitragsfrei, auch wenn sie neben dem "Hauptberuf" ausgeübt werden. Dauerhaft geringfügig Beschäftigte sind vom Arbeitgeber per EDV-Meldeverfahren bei der Krankenkasse der ArbeitnehmerInnen anzumelden. Der Arbeitgeber zahlt 12% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und 10% Pauschalbeitrag an die Krankenkasse. Dafür werden keine Steuern mehr abgeführt. Grundlage für den steuerfrei zu zahlenden Arbeitslohn ist eine vom geringfügig Beschäftigten vorzulegende Bescheinigung des Finanzamtes. Für geringfügig Beschäftigte, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehören, z.B. Beamte und deren Familienangehörige sowie andere Privatversicherte, müssen keine Kassenbeiträge abgeführt werden.

Beiträge bei den Krankenkassen führen nicht zu zusätzlichen Leistungsansprüchen. Bei der Rentenversicherung erwachsen dagegen aus den Arbeitgeberbeiträgen entsprechende Rentenansprüche (1 Jahr im 630 DM-Job ergibt eine monatliche Rente von ca. 6,60 DM), allerdings keine EU-BU-Ansprüche. Mit einem zusätzlichen eigenen Beitrag von 7,5% können die ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 19,5%, mindestens DM 58,50 monatlich, aufstocken. Damit werden dann auch Ansprüche auf Rehabilitation, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente erworben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betroffenen KollegInnen über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren.

(hg)

Vgl. dazu auch den Kommentar über Billig-Jobs